Bauherren sind nach den neuesten gesetzlichen Vorschriften für die Koordination aller Abläufe am Bau, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer haftbar.
Wie am Schnürchen
Jeder Bauherr wünscht sich einen reibungslosen Ablauf vor und während der Bauphase. Doch nur wenige verfügen über Zeit und Wissen, damit alles wie am Schnürchen läuft. Eine perfekte Koordinierung aller Gewerke ist das A&O. Ist der Terminplan erst einmal gestört, kann es teuer werden. Das Gleiche gilt, wenn es Stress mit Behörden, Berufsgenossenschaften oder Handwerkern gibt. Genau hier beginnt meine Aufgabe als Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator – kurz SiGeKo. Auf diese Sicherheit sollten Sie nicht verzichten. Übertragen Sie die Verantwortung auf jemanden, der über das nötige Fachwissen verfügt. Es zahlt sich aus.
Benötige ich einen Koordinator? Mehr…
Auswahlkriterien für einen KoordinatorDer Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen hat ergänzende Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) aufgestellt. Die RAB werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.
Die Regeln bieten dem Bauherrn mögliche Qualifikationskriterien für die Auswahl eines geeigneten Koordinators. Der Bauherr verfügt über eine Grundlage, mit der das Anforderungsprofil des Koordinators praxisbezogen und flexibel je nach Art, Umfang und Gefährdungspotential der Baustelle festgelegt werden kann.
Der Bauherr sollte sich vor der Beauftragung
- auf jeden Fall Referenzen und gegebenfalls eine Zusatzqualifikation nachweisen lassen.
- Die Qualifikation durch die Teilnahme an einem SiGeKo-Lehrgang und eine Zusatzausbildung Sicherheitstechnik nach RAB 30 sollte nachgewiesen werden.
- Die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation wird in der RAB 30 beschrieben. Dadurch soll § 3 BaustellV „Geeigneter Koordinator“ konkretisiert werden.
- Gemäß RAB 30 ist ein geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV, wer über ausreichende und einschlägige
- baufachliche Kenntnisse,
- arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und
- Koordinatorenkenntnisse sowie
- berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben verfügt, um die in § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.
Die für den Bauherren wichtigsten Kriterien werden in der Anlage A der RAB aufgeführt.